Satzung

             die Dienstleister Gemeinschaft Niedenstein e. V. (DGN Niedenstein)

§ 1
Name und Sitz

Die Dienstleister Gemeinschaft Niedenstein hat ihren Sitz in Niedenstein.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden

.

§ 2
Aufgaben

Aufgaben des Vereins sind:
1. Förderung der gewerblichen Interessen,
2. Vermittlung wirtschaftlicher Informationen,
3. Rat und Hilfe für Mitglieder bei Behörden und anderen Stellen,
4. Förderung der Geselligkeit
Der Verein verfolgt keine Erwerbszwecke.
Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

 

§ 3
Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft können erwerben:
1a. Handwerksbetriebe, Banken, sonstige selbständige Gewerbetreibende,
      Angehörige der freien Berufe,
1b. Personen in leitender Stellung bei den unter 1a. Genannten,
1c. ehemalige Inhaber und ehemalige leitende Angestellte der unter 1a. aufgeführten.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
3. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

 

§ 4
Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt:

  1a. Tod des Mitglieds bzw. Auflösung der Gesellschaft usw.,
1b. schriftliche Kündigung zum Ende eines Kalenderjahres,
1c. Ausschluss.
2. Ausschlussgründe sind:
2 a. Beitragsrückstände von mehr als 3 Monate,
2 b. vereinsschädigendes Verhalten.

3. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes. Gegen den
    Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
    Beschlusses Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste
    Mitgliederversammlung.


§ 5
Mitgliedsbeiträge

Der Verein erhebt zur Durchführung seiner Aufgaben von seinen Mitgliedern
1. eine Aufnahmegebühr (lt. Beitragsordnung z.Zt. 0,00€),
2. einen monatlichen Mitgliedsbeitrag (lt. Beitragsordnung z.Zt. 8,-€/Monat). Die Beiträge
    werden in einer besonderen Beitragsordnung festgesetzt.
    Die Beitragsordnung erlässt der Vorstand.
    Sie bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
3. Für besondere Zwecke können auf Beschluss der Mitgliederversammlung Umlagen
    erhoben werden (bisher jedes Jahr lt. Beschluß 30,-€ zum Weihnachtsmarkt).


§ 6
Einnahmen und Ausgaben des Vereins

1. Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

  1 a. den Mitgliedsbeiträgen und Aufnahmegebühren,
1 b. Spenden und sonstige Einnahmen.
2. Die Ausgaben des Vereins bestehen aus:
  2 a. laufenden Verwaltungskosten,
2 b. Ausgaben zur Verfolgung des Vereinszweckes.

3. Das Rechnungswesen ist jährlich mindestens einmal durch zwei Kassenprüfer zu prüfen.


§ 7
Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
    erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
    unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 8
Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind:

  1a. die Mitgliederversammlung,
1b. der Vorstand.

 

§ 9
Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand beruft eine Mitgliederversammlung ein, wenn das Interesse des Vereins es
    erfordert, mindestens jedoch einmal im Geschäftsjahr. Eine außerordentliche Mitglieder-
    versammlung muß einberufen werden, wenn es mindestens ¼ aller stimmberechtigten
    Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen.
2. Mitgliederversammlungen sind mindestens eine Woche vor dem Termin durch Einladung
    oder durch Bekanntgabe im „Chattengau Kurier" unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
3. In den erste 3 Monaten eines jeden Jahres muss eine Jahreshauptversammlung einberufen
    werden, bei der insbesondere folgende Tagesordnungspunkte zu behandeln sind:

  3a. Bericht des Vorstandes,
3b. Bericht der Kassenprüfer,
3c. Entlastung des Vorstandes,
3d. Neuwahl des Vorstandes (alle 2 Jahre),
3e. Wahl von Kassenprüfern, wobei nur einer des letzten Geschäftsjahres wiedergewählt
      werden kann
3f. Entscheidung über vorliegende Anträge.

4. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der1. oder 2. Vorsitzende.
5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen,
    die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 10
Vorstand

1. Die Leitung des Vereins erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand besteht aus:
  1a. Dem 1. Vorsitzenden,
1b. zwei 2. Vorsitzenden,
1c. dem Schatzmeister und dem stellvertretenden Schatzmeister,
1d. dem Schriftführer und dem stellvertretenden Schriftführer,
1e. dem Pressewart.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne § 26 BGB vertreten durch den
    1. oder 2. Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied.
3. Wählbar in den Vorstand ist jedes stimmberechtigte Mitglied über 21 Jahre. Es
    darf höchstens ein Vorstandsmitglied Mitglied eines Mitglieder es verlangt, hat eine
    geheime Wahl stattzufinden.
4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
    Eine Vorstandssitzung ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
    Der Vorstand hat in jedem Vierteljahr wenigstens eine Sitzung abzuhalten.Vorstandbeschlüsse
    von grundsätzlicher Bedeutung sind den Mitgliedern durch Rundschreiben mitzuteilen. Die
    Vorstandmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz von Auslagen.
5. Der Verein bildet zur Unterstützung und Beratung des Vorstandes einen Werbe- und
    Festausschuss. Das Nähere bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss.


§ 1
Amtsdauer und Geschäftsjahr

1. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre, jedoch führt der Vorstand die Geschäfte bis zur Neu- bzw.
    Wiederwahl weiter. Scheidet ein Vorstandsmitglied durch Tod, Rücktritt oder Austritt aus dem
    Verein aus, ist innerhalb von sechs Monaten eine Nachwahl vorzunehmen.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 12
Satzungsänderungen

Satzungsänderungen einschließlich Änderungen des Vereinszweckes können mit einer Mehrheit
von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wenn die angestrebte Satzungsänderung in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgemacht wurde.

 

§ 13
Auflösung des Vereins

Zum Zwecke der Auflösung ist die Einberufung einer Mitgliederversammlung erforderlich. In der
Einladung ist auf diesen Tagesordnungspunkt hinzuweisen. Der Beschluss über die Auflösung des
Vereins bedarf einer Mehrheit von 9/10 aller anwesenden Mitglieder, wobei mindestens 1/3 aller
Mitglieder anwesend sein muss. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, weil weniger
als1/3 anwesend ist so ist eine neue Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats einzuberufen.
Diese Mitgliederversammlung kann alsdann mit einer Mehrheit von 9/10 der anwesenden
Mitglieder die Auflösung beschließen. Ist bei der Auflösung des Vereins Vermögen vorhanden,
soll es den Ortsverbänden des Deutsche Roten Kreuzes in Niedenstein zufallen.


§14

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 18.Februar 1998 beschlossen.

Niedenstein den 18. Februar 1998

Unterschriften:

1. Vorsitzender:
2. Vorsitzender:
2. Vorsitzender:
Schatzmeister:
stellv. Schatzmeisterin:
Schriftführer:
stellv. Schriftführerin:
Pressewartin:
Norbert Grunewald,
Reinhard Barthel,
Richard Arnold,
Willi Barthel,
Karin Römer,
Matthias von Bredow,
Elisabeth Reith,
Silvia Harsch-Sobotta.